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Beistandschaft:

Die Beistandschaft ist die am wenigsten einschränkende Massnahme. Sie hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Der Beistand kann jedoch neben oder anstelle der verbeiständeten Person für diese ebenfalls Rechtsgeschäfte tätigen.







Beiratschaft:

Die unter Beiratschaft gestellte Person besitzt nur noch eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit in Bezug auf gewisse Rechtshandlungen, z.B. Kauf, Verkauf von Liegenschaften, Darlehen, Schenkungen. Der Schwerpunkt der Massnahme liegt bei der Betreuung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.








Vormundschaft:

Die Vormundschaft ist die einschränkendste aller vormundschaftlichen Massnahmen. Sie kann ausgesprochen werden, wenn einer der ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Gründe – Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Misswirtschaft usw. – vorliegt, und wenn die Person aus einem dieser Gründe einen besonderen Schutz benötigt.

Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erfolgen. Mit der Vormundschaft wird der betroffenen Person grundsätzlich die Handlungsfähigkeit entzogen. An ihrer Stelle handelt der gesetzliche Vertreter, die gesetzliche Vertreterin.

Vormundschaften werden veröffentlicht: Der Kanton entscheidet, in welcher Form, z.B. Amtsblatt, andere Zeitungen.






FFE, Fürsorgerische Freiheitsentziehung:

Da die fürsorgerische Freiheitsentziehung eine sehr einschränkende Massnahme ist, erfolgt sie unter äusserst strengen Bedingungen.

Eine volljährige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt; sie kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen. Die Vormundschaft, die Beiratschaft und die Beistandschaft können – müssen aber nicht – mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung kombiniert werden.






Fürsorgerischer Freiheitsentzug:

Quelle: Fürsorgerischer Freiheitsentzugaus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Fürsorgerischer Freiheitsentzug (abgekürzt FFE) ist ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Freiheitsentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in einer „geeigneten Anstalt“ untergebracht werden. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 397a Vorlage:Art./Wartung/CH ff. Gründe für eine solche Einweisung sind nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung.


Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist. Angeordnet und aufgehoben wird der FFE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson.


In der Praxis informiert oftmals die Polizei den oder die Vorsitzende der Vormundschafts-Behörde, da diese bei z.B. misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist.


Die Behörde zieht auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung werden die Behörden oftmals über den Hausmeister oder nicht bezahlte Rechnungen auf die Patienten aufmerksam.


Die Einweisung – meist in eine psychiatrische Anstalt – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Gefahr versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Entzug oder einer Therapie zu bewegen.


Da ein Freiheitsentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FFE klar reglementiert. Allerdings können die Regeln kantonal leicht unterschiedlich sein. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt.


Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der Institution zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird. Der FFE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Dieser bzw. dessen Angehörige haben das Recht, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen. Dies innert 10 Tagen nach der Mitteilung eines FFE oder nach der Abweisung eines Entlassungs-Gesuches.


Trotzdem bleibt ein FFE eine massive Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.


Juristisch gesehen bedeutet der FFE einen verwaltungsrechtlichen Eingriff in die ansonsten grossmehrheitlich privatautonom ablaufenden Vorgänge des Zivilrechtes: Die Betroffenen können durch Verwaltungszwang, falls unumgänglich selbst unter Beizug der Polizei, in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden.


Dabei spielt hier nicht nur ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als "Belastung für ihre Umgebung" umschrieben), sondern auch das Wohl der vom FFE betroffenen Personen selbst eine Rolle.











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